Freitag, 10. September 2010

IP-Adressen, auch von Piraten, sind Privatsache

Das Bundesgericht hat im Sinne des Datenschutzbeauftragten entschieden: IP-Adressen fallen unter den Persönlichkeitsschutz und dürfen in der Schweiz nicht mehr gesammelt werden - auch wenn es sich um die Daten von Internet-Piraten handelt.  Genau das haben verschiedene Firmen bis anhin getan, um damit Rechtsverletzer und Web-Piraten aufzuspüren. 


Persönlichkeitsschutz kommt vor Urheberrechtsschutz,
sagt das Bundesgericht
Mit dem Urteil hat das Bundesgericht ein früheres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umgestossen. Diese Richter sahen die Sache noch ganz anders, wie der Tagi im Juni 2009 unter dem Titel "Grünes Licht für Jagdt auf Internet-Piraten" berichtete: 
"Das Bundesverwaltungsgericht hat einem Verbot des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten seinen Segen verweigert. Nach Ansicht der Richter in Bern ist das Vorgehen von Logistep zwar nicht über jeden Zweifel erhaben, indessen einziges Mittel im Kampf gegen Internet-Piraterie."
Die Pirouette der Schweizer Justiz gibt denn auch zu reden und zwar nicht nur in der Schweiz. In Deutschland ist man der Meinung, die Entscheidung könnte sich durchaus auch dort auswirken. Zitat aus einem Artikel auf anwalt.de:
"[Es] ist zu bedenken, dass die jeweiligen Staaten unterschiedliche Traditionen im Umgang mit persönlichen Daten haben. So ist die Schweiz dafür bekannt, ausweislich ihres Steuer- und Bankrechts, besonders vorsichtig mit Daten umzugehen. Dennoch beruhen die Grundlagen für den Schutz der Daten auf identischen Grundlagen, nämlich denen des grundrechtsverpflichteten Verfassungsstaates. Insofern könnte das Schweizer Grundsatzurteil auch deutschen Gerichten Inspiration liefern.“
Worum geht es genau? Die NZZ hat im Frühsommer die Ausgangslage präzise geschildert:
“Die Logistep AG spürt mit einer speziellen Software IP-Adressen von Computern auf, auf denen im Internet urheberrechtlich geschützte Werke illegal heruntergeladen wurden. Die Adressen werden an die Inhaber der Urheberrechte weitergegeben, die anschliessend eine Strafanzeige gegen Unbekannt einreichen. Das Akteneinsichtsrecht im Strafverfahren erlaubt es den Urheberrechtsinhabern zudem, die Namen der Internetpiraten ausfindig zu machen und sie auch privatrechtlich auf Schadenersatz zu verklagen. Aus Sicht des eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten verletzt das Vorgehen von Logistep die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Die Firma lasse sich für die Arbeit entschädigen und habe deshalb ein wirtschaftliches Interesse […]“
Wie Kommentare in Web-Foren zeigen, findet das Urteil bei vielen Anwendern breite Zustimmung. Diese schätzen es denn auch gar nicht, dass der Chef der vorerst betroffenen Firma Logistep sich nicht mit dem Urteil abfinden will:
„In der Schweiz ist die Arbeit, die die Firma Logistep bisher verrichtet hat, zwar Privatunternehmen künftig untersagt, das bedeutet aber aus unserer Sicht, dass nun Behörden mit den gleichen technischen Mitteln diese Arbeit übernehmen müssen. Andernfalls droht eine massive und unkontrollierte illegale Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte in der Schweiz, die so zu einer Art rechtsfreiem Raum wird.“ Indirekt kündigte er außerdem einen Wegzug des Unternehmens an: „Für die Logistep AG ist es unproblematisch, ihre Arbeit an einem anderen Standort wie gehabt fortzusetzen.“

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