Am 1. April
wird das revidierte Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft
gesetzt. Das hat Folgen für alle Online-Anbieter von Dienstleistungen oder
Waren. Wer sich nicht an die neuen Bestimmungen für den elektronischen
Geschäftsverkehr hält, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Weil sich
in der Schweiz in den letzten Jahren irreführende und missbräuchliche
Geschäftsmethoden verbreitet hätten, sei eine Gesetzesanpassung notwendig
geworden, teilt der Bund mit. Mit der Änderung des UWG habe das Parlament die
Grundlagen für einen besseren Schutz gegen unlautere Geschäftsmethoden
geschaffen.
Die Änderungen
betreffen auch den Internethandel. Neu werden an den geschäftlichen Auftritt im
Internet gewisse Informationspflichten geknüpft. So ist es beispielsweise für
Anbieter unabdingbar, ihre Identität offenzulegen. Zitat aus dem KMU-Update derSwisscom:
“Wer im elektronischen Geschäftsverkehr Waren, Werke oder Leistungen anbietet, muss ab 1. April 2012 klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse machen.Der Kunde soll die Möglichkeit erhalten, den Anbieter direkt und einfach zu kontaktieren. Auf der Webseite sollten deshalb E-Mail-Adresse, Name, Adresse sowie Telefonnummer der Firma bzw. des Anbieters angegeben werden. Idealerweise werden diese Angaben oder der Link darauf in der Fusszeile der Webseite platziert.“
Das ist
nicht die einzige Änderung im UWG. Neu wird es auch obligatorisch, Kontaktmöglichkeiten
mit dem Kundendienst anzugeben und eine über das Internet getätigte Bestellung
umgehend zu bestätigen.
Bei der
Rechtsdurchsetzung wird der Bund künftig stärker einbezogen als bisher. Neu
wird er gegen unlautere Geschäftspraktiken, die Kollektivinteressen gefährden
oder verletzen, mittels Straf- oder Zivilklage intervenieren können.
In einem
Artikel zum Thema auf inno-swiss.com, erklärt der Rechtsanwalt Martin Steiger
die Änderungen. Er kommt zu folgendem Schluss:
“Die meisten professionellen schweizerischen Online-Shops und sonstigen E-Commerce-Anbieter erfüllen die oben aufgeführten Vorgaben bereits heute. Es empfiehlt sich dennoch, aufgrund der kommenden UWG-Revision die Einhaltung der neuen ausdrücklichen Vorgaben zu überprüfen und die Gelegenheit für Verbesserungen zu nutzen. E-Commerce-Anbieter, die die Vorgaben noch nicht erfüllen, müssen ihre Websites oder Apps anpassen um nicht unlauter zu handeln.“
Dass die Gesetzgebung keinen totalen Schutz vor Online-Betrug bieten kann, wissen inzwischen die meisten Konsumenten. Trotzdem kann es nicht schaden, sich wieder mal über die sicheren und unsicheren Verhaltensweisenzu informieren. Das untenstehende Video (von Toshiba) macht das recht gut!
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